Wohnungswegweisung
Wenn Sie häusliche Gewalt erleben: Ihr Partner Sie bedroht, beschimpft, tritt, schlägt… Wählen Sie 110, wenn Sie in Gefahr sind – die Polizei kommt.
Die erste wirkungsvolle Maßnahme, um häusliche Gewalt zu beenden ist die polizeiliche Wohnungswegweisung. Die Polizei – in der Regel die Streifenwagenbesatzung, die zu einem Einsatz gerufen wird – erteilt dem Täter ein befristetes Hausverbot, wenn die Gefahr besteht, dass es zu erneuten tätlichen Auseinandersetzungen kommt und das Hausverbot zur Abwendung der Gefahr geeignet ist.
=> Der Täter geht – Sie bleiben.
=> Der Täter muss der Polizei den Wohnungs- bzw. Hausschlüssel geben
=> Er darf die Wohnung ein paar Tage lang nicht mehr betreten.;
Polizeiliche Maßnahmen sind grundsätzlich nur von vorübergehender Dauer. Einen länger dauernden Schutz bieten zivilrechtliche Schutzanordnungen.
Hierfür können Sie sich an Ihr Amtsgericht wenden und eine einstweilige Anordnung auf die Zuweisung der Wohnung, ein Näherungs- bzw. Kontaktverbot des Täters und das Sorge- bzw. Umgangsrecht beantragen.
Weitere Bestandteile des Wohnungswegweisungsverfahrens sind
- die Beratung der Betroffenen
- die konsequente Strafverfolgung
Je besser die Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind, desto eher kann das Platzverweisverfahren dazu beitragen, die gegen Sie gerichtete Gewalt dauerhaft zu beenden. In vielen Fällen häuslicher Gewalt können – aus unterschiedlichen Gründen – nur einzelne Maßnahmen zum Tragen kommen.
So können zum Beispiel zivilrechtliche Schutzmaßnahmen beantragt werden unabhängig davon, ob eine polizeiliche Wohnungswegweisung verhängt wurde oder nicht. Auch die Beratungsangebote stehen unabhängig von einem polizeilichen Platzverweis zur Verfügung.
Nutzen Sie diese Zeit, lassen Sie sich jetzt beraten. Wir überlegen mit Ihnen gemeinsam: Wie geht es weiter?