Häusliche Gewalt
Fakten
Gewalt gegen Frauen wird in den allermeisten Fällen von Männern ausgeübt. Sie findet überwiegend im vermeintlichen Schutzraum der eigenen vier Wände, in der vertrauten Umgebung, eben "zu Hause", statt. Bei häuslicher Gewalt gegen Frauen handelt es sich nicht um Einzelfälle – sie gehört zum Alltag in Deutschland.
- körperliche Angriffe wie Ohrfeigen, Schläge mit Fäusten und / oder Gegenständen gegen den Kopf oder Körper, Tritte, Würgen, etc. mit Körperverletzungen bis zum Mord
- erzwungene sexuelle Handlungen, Vergewaltigung
- Einsperren, Drohungen, Erniedrigungen, Beschimpfungen, Psychoterror…
- Stalking
Besonders gefährdet Opfer von Gewalt zu werden, sind Frauen, die sich von ihrem Partner trennen oder scheiden lassen (wollen). Das gewalttätige Verhalten der Männer wird, bewusst oder unbewusst, als Mittel zur Ausübung von Macht und Kontrolle eingesetzt. Gewalt gegen Frauen im häuslichen Umfeld findet weltweit statt, unabhängig von Einkommen, Bildungsstand und sozialer Schicht. Kinder sind oft von Anfang an in das Gewaltgeschehen gegen die Mutter involviert direkt oder als Zeugen.
Zahlen
- In Deutschland wird jede vierte Frau mindestens einmal im Leben Opfer von häuslicher Gewalt
- 63 Prozent der Täter sind Ehemänner oder Lebensgefährten, 34 Prozent Ex-Partner
- Nur 15 Prozent der Frauen gehen Polizei, wenn ihr Partner gewalttätig wird
- Fast 82.000 Frauen haben 2016 einfache oder schwere Körperverletzungen durch häusliche Gewalt erlitten
- 149 Frauen wurden 2016 durch ihren Partner oder Ex-Partner getötet
- 208 Fälle von versuchtem Mord oder Totschlag 2016
Folgen
Häusliche Gewalt kann körperlich und seelisch krank machen . Scham, Schuldgefühle, Ohnmacht.
- Von Gewalt betroffene Frauen fühlen sich oft allein gelassen und schämen sich für das, was ihnen angetan wird.
- Neben der Angst vor dem Partner, der Sorge um die Kinder und über das "Gerede" der Nachbarn, Verwandten, Arbeitskollegen kommt häufig noch das Gefühl von Schuld und Ohnmacht hinzu.
- 37 Prozent der Opfer von körperlicher und fast 50 Prozent der Opfer von sexueller Gewalt haben mit niemandem darüber gesprochen. Insbesondere dann nicht, wenn der Täter der aktuelle oder frühere Beziehungspartner ist
- Körperliche Folgen der Gewalt
- z.B. «blaue Flecken», Blutergüsse, Knochenbrüche, Verbrennungen, Wunden, Zahnschäden, ungewollte Schwangerschaften
- Psychische und psychosomatische Folgen
- z.B. Angst und Panikattacken, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Magenschmerzen, Depression, Selbstmordgedanken und -versuche
Recht
2002 wurde das Gewaltschutzgesetz eingeführt und veränderte den öffentlichen Diskurs über häusliche Gewalt (Gewalt im sozialen Nahraum).
„Wer schlägt, der geht!“ wurde zum Leitmotiv veränderter staatlicher Intervention.
Mit der Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes wird den Tätern gezeigt, dass Gewalt staatlich nicht toleriert, sondern bestraft wird. Polizeigesetze der Länder wurden entsprechend um die polizeiliche Befugnis einer Wegweisung des Täters aus der Wohnung erweitert. Nicht mehr die Betroffenen häuslicher Gewalt sollten gezwungen sein aus der vertrauen Umgebung zu flüchten, um sich in Sicherheit zu bringen, sondern dass der Gewalt ausübende Partner das Haus / die Wohnung verlassen muss -> Wohnungswegweisung (früher Platzverweis).
Es gibt aber auch Fälle, in denen es notwendig ist, dass die von häuslicher Gewalt betroffene Frau Schutz in einem Frauenhaus aufsucht. Seit Anfang 2018 gilt in Deutschland die sogenannte Istanbul Konvention zur Bekämpfung häuslicher Gewalt. Danach müssen ausreichend Schutzunterkünfte zur Verfügung stehen, die bundeseinheitlich und verlässlich finanziert werden. Aktuell gibt es in Deutschland lediglich rund 350 Frauenhäuser mit 6.000 Plätzen.
Gewaltschutzgesetz
Mitteilung Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ):
“am 1. Januar 2002 ist das "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" in Kraft getreten.
Das darin enthaltene Gewaltschutzgesetz schafft eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts. Diese umfassen insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen.
Des Weiteren ist eine Anspruchsgrundlage für die - zumindest zeitweise - Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen worden, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Das einschlägige Verfahrens- und Vollstreckungsrecht wurde so überarbeitet, dass die betroffenen Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen können.
Zur Ergänzung des Gewaltschutzgesetzes haben die Bundesländer ihre Polizeigesetze geändert. Die Polizei hat damit eine ausdrückliche Eingriffsbefugnis für eine Wegweisung des Gewalttäters aus der Wohnung direkt nach einer Gewalttat. Dies schließt die Schutzlücke bis zur Beantragung einer Schutzanordnung beim Zivilgericht.
Auch in Fällen von Stalking kann mit einer Schutzanordnung gegen den Belästiger vorgegangen werden. Die Einführung eines eigenständigen Straftatbestands, nach dem Stalker effektiver verfolgt können, verbessert den Schutz der betroffenen Frauen.
Zuständig für alle Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sind die Familiengerichte.